Statuten
Statuten des Feuerwehrverein Wollerau
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 4. Februar 1978 mit allen Ergänzungen.
Allgemeines - Art. I
Unter dem Namen Feuerwehrverein Wollerau besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Feuerwehrvereins Wollerau befindet sich in Wollerau.
Der Feuerwehrverein Wollerau ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Zweck - Art. II
Der Feuerwehrverein Wollerau fördert die Kameradschaft.
Der Feuerwehrverein Wollerau wirkt bei der Förderung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde mit.
Mittel - Art. III
A. Aktionsmittel
Der Feuerwehrverein Wollerau sucht seinen Zweck zu erreichen und die
erreichten Ziele zu wahren insbesondere durch:
- Vereinsanlässe wie Reisen, Besichtigungen und dergleichen
- Organisation und Durchführung von Dorffesten
B. Finanzmittel
Die Finanzmittel des Feuerwehrvereins Wollerau bestehen aus:
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder. (Der Beitrag, ist der von der GV
festgelegte Beitrag und ist in einem Beitragsreglement umschrieben)
- dem Vereinsvermögen und Zinsen.
- den Überschüssen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen.
- Spenden, Unterstützungen, Schenkungen, Vermächtnissen und anderen
Mitteln.
Mitglieder, die ausgeschlossen werden oder austreten, haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitgliedschaft - Art. IV
1. Als Einzelmitglied kann aufgenommen werden, wer in Wollerau aktiv
Feuerwehrdienst leistet oder geleistet hat sowie die Statuten des
Feuerwehrvereins Wollerau anerkennt.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
3. Alle Anträge auf Austritt sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn ihre Mitgliedschaft den
Vereinsinteressen entgegenstehen, im Besonderen, wenn sie den
Vereinszweck gefährden, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, den
Frieden gefährden und billigerweise dem Verein als Mitglied nicht mehr
zumutbar sind.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Rekurse gegen diesen
Entscheid sind an die GV zu richten, welche endgültig entscheidet.
6. Passivmitglied wird, wer aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet und
weiterhin die Mitgliedschaft des Feuerwehrverein Wollerau beibehalten will.
7. Ehrenmitglied wird, wer Vereinsmitglied ist und sich in besonderer Weise
für den Verein eingesetzt hat und von der GV ernannt wird.
8. Rechte und Pflichten eines Mitgliedes bleiben bis zum Datum seines
Austrittes resp. Ausschlusses bestehen.
Organisation - Art. V
1. Die Organe des Feuerwehrvereins Wollerau sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
2. Oberstes Organ des Feuerwehrverein Wollerau ist die Generalversammlung.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
3. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal
statt. Die Einladung mit Traktandenliste ist den stimmberechtigten
Mitgliedern spätestens 30 Tage vor der GV zuzustellen.
4. Anträge sind mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand zu
richten.
5. Die GV ist für folgende Geschäfte zuständig:
- Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der übrigen Vorstandsmitglieder
sowie der Kontrollstelle.
- Abnahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kommissionen.
- Abnahme der Jahresrechnung.
- Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Vereinsjahr.
- Genehmigung, Änderungen und Ergänzungen der Statuten.
- Entscheid über Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.
- Bildung von Kommissionen.
- Behandlung von Anträgen und Rekursen.
6. Vorsitzender der Generalversammlung ist in der Regel der Präsident oder
der Vizepräsident. Er kann durch einen aus der Mitte der Anwesenden
gewählten Tagespräsidenten ersetzt werden.
7. Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch das absolute Mehr der
stimmberechtigten Anwesenden. Der Vorsitzende der GV hat den
Stichentscheid.
8. Bei Abstimmungen über Statutenrevisionen, Vereinigung mit einem anderen
Verein oder Beendigung einer solchen Vereinigung ist eine
Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden erforderlich.
9. Zur Auflösung des Feuerwehrverein Wollerau erfordert es mehr als die
Hälfte aller eingeschriebenen Mitglieder (Urabstimmung).
10. Jeder Stimmberechtigte kann über alle Geschäfte eine geheime Abstimmung
verlangen.
11. Wenn 1/5 der eingeschriebenen Mitglieder eine Ausserordentliche GV
verlangen, so ist der Vorstand verpflichtet, diese bis spätestens 3 Monate
nach Eingang des Begehrens durchzuführen.
12. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Kassier
- Vizepräsident
- Sekretär
- Drei Beisitzern
13. Der gesamte Vorstand wird durch die GV gewählt. Der Präsident und der
Kassier werden als Person ins Amt gewählt. Im übrigen konstituiert sich der
Vorstand selbst.
14. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand befugt,
bis zur Ersatzwahl ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
15. Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse und Pflichten zu:
- Beschlussfassung in Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich
der GV oder anderen Organen übertragen sind.
- Geschäftsführung und allgemeine Überwachung der Vereinsinteressen.
- Vertretung des Feuerwehrverein Wollerau nach aussen.
- Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Feuerwehrverein Wollerau
führt der Präsident zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes. Im
verhinderungsfalle der Vizepräsident anstelle des Präsidenten mit einem
Vorstandsmitglied. Der Kassier hat Einzelunterschrift für Bank- und
Postscheck.
- Einberufung der Generalversammlung.
- Führung der Rechnung
- Der Vorstand kann in den Medien Stellung beziehen und publizistisch
tätig sein.
- Weitergehende Rechte und Pflichten des Vorstandes sind im
Pflichtenheft für den Vorstand des Feuerwehrvereins Wollerau geregelt
16. Rekurse und Beschwerden gegen Vorstandsentscheide sind an die GV zu
richten.
17. Die GV bestimmt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren
als Kontrollstelle, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die
Amtsperioden sind so anzuordnen, dass im Jahresturnus immer einer der
beiden Revisoren ausscheidet.
18. Die Kontrollstelle erstattet dem Vorstand und der GV Bericht. Die Rechnung
und die Rechnungsführung ist jährlich von der Kontrollstelle zu überprüfen.
Die Kontrollstelle ist berechtigt, jederzeit in die Rechnung und Buchführung
des Feuerwehrvereins Wollerau Einsicht zu nehmen.
19. Geben Rechnung oder Rechnungsführung zu Bedenken Anlass, ist
unverzüglich der Vorstand zu benachrichtigen.
Diverses - Art. VI
1. Als Mitglied des Feuerwehrvereins Wollerau hat jedermann die Pflicht, nach
Treu und Glauben gegenüber dem Verein zu handeln.
2. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist Pflicht.
3. Ständige oder befristet eingesetzte Kommissionen und Ausschüsse können
vom Vorstand oder der GV als Hilfsorgane für Sonderaufgaben bestellt
werden. Sie erstatten dem Vorstand regelmässig Bericht. Sie können durch
ihre Wahlinstanz aufgelöst werden.
4. Vereins- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Schlussbestimmungen - Art. VII
1. Die Auflösung des Feuerwehrverein Wollerau wird der Generalversammlung
beantragt, wenn die Mitgliederzahl unter zehn Personen sinkt.
2. Bei der Auflösung des Feuerwehrverein Wollerau wird das Vereinsvermögen
auf der Gemeinde Wollerau deponiert.
3. Soweit diese Statuten keine abweichende Bestimmungen enthalten so
gelten die Artikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
4. Die Statuten wurden in der vorliegenden neuen Fassung durch die
ordentliche Generalversammlung vom 12. Februar 1994 genehmigt und
treten sofort in Kraft.
Wollerau, 12. Februar 1994 Feuerwehrverein Wollerau
Präsident: Vizepräsident:
Jean-Marc Oertig Peter Senn
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 4. Februar 1978 mit allen Ergänzungen.
Allgemeines - Art. I
Unter dem Namen Feuerwehrverein Wollerau besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Feuerwehrvereins Wollerau befindet sich in Wollerau.
Der Feuerwehrverein Wollerau ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Zweck - Art. II
Der Feuerwehrverein Wollerau fördert die Kameradschaft.
Der Feuerwehrverein Wollerau wirkt bei der Förderung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde mit.
Mittel - Art. III
A. Aktionsmittel
Der Feuerwehrverein Wollerau sucht seinen Zweck zu erreichen und die
erreichten Ziele zu wahren insbesondere durch:
- Vereinsanlässe wie Reisen, Besichtigungen und dergleichen
- Organisation und Durchführung von Dorffesten
B. Finanzmittel
Die Finanzmittel des Feuerwehrvereins Wollerau bestehen aus:
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder. (Der Beitrag, ist der von der GV
festgelegte Beitrag und ist in einem Beitragsreglement umschrieben)
- dem Vereinsvermögen und Zinsen.
- den Überschüssen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen.
- Spenden, Unterstützungen, Schenkungen, Vermächtnissen und anderen
Mitteln.
Mitglieder, die ausgeschlossen werden oder austreten, haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitgliedschaft - Art. IV
1. Als Einzelmitglied kann aufgenommen werden, wer in Wollerau aktiv
Feuerwehrdienst leistet oder geleistet hat sowie die Statuten des
Feuerwehrvereins Wollerau anerkennt.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
3. Alle Anträge auf Austritt sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn ihre Mitgliedschaft den
Vereinsinteressen entgegenstehen, im Besonderen, wenn sie den
Vereinszweck gefährden, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, den
Frieden gefährden und billigerweise dem Verein als Mitglied nicht mehr
zumutbar sind.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Rekurse gegen diesen
Entscheid sind an die GV zu richten, welche endgültig entscheidet.
6. Passivmitglied wird, wer aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet und
weiterhin die Mitgliedschaft des Feuerwehrverein Wollerau beibehalten will.
7. Ehrenmitglied wird, wer Vereinsmitglied ist und sich in besonderer Weise
für den Verein eingesetzt hat und von der GV ernannt wird.
8. Rechte und Pflichten eines Mitgliedes bleiben bis zum Datum seines
Austrittes resp. Ausschlusses bestehen.
Organisation - Art. V
1. Die Organe des Feuerwehrvereins Wollerau sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
2. Oberstes Organ des Feuerwehrverein Wollerau ist die Generalversammlung.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
3. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal
statt. Die Einladung mit Traktandenliste ist den stimmberechtigten
Mitgliedern spätestens 30 Tage vor der GV zuzustellen.
4. Anträge sind mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand zu
richten.
5. Die GV ist für folgende Geschäfte zuständig:
- Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der übrigen Vorstandsmitglieder
sowie der Kontrollstelle.
- Abnahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kommissionen.
- Abnahme der Jahresrechnung.
- Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Vereinsjahr.
- Genehmigung, Änderungen und Ergänzungen der Statuten.
- Entscheid über Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.
- Bildung von Kommissionen.
- Behandlung von Anträgen und Rekursen.
6. Vorsitzender der Generalversammlung ist in der Regel der Präsident oder
der Vizepräsident. Er kann durch einen aus der Mitte der Anwesenden
gewählten Tagespräsidenten ersetzt werden.
7. Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch das absolute Mehr der
stimmberechtigten Anwesenden. Der Vorsitzende der GV hat den
Stichentscheid.
8. Bei Abstimmungen über Statutenrevisionen, Vereinigung mit einem anderen
Verein oder Beendigung einer solchen Vereinigung ist eine
Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden erforderlich.
9. Zur Auflösung des Feuerwehrverein Wollerau erfordert es mehr als die
Hälfte aller eingeschriebenen Mitglieder (Urabstimmung).
10. Jeder Stimmberechtigte kann über alle Geschäfte eine geheime Abstimmung
verlangen.
11. Wenn 1/5 der eingeschriebenen Mitglieder eine Ausserordentliche GV
verlangen, so ist der Vorstand verpflichtet, diese bis spätestens 3 Monate
nach Eingang des Begehrens durchzuführen.
12. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Kassier
- Vizepräsident
- Sekretär
- Drei Beisitzern
13. Der gesamte Vorstand wird durch die GV gewählt. Der Präsident und der
Kassier werden als Person ins Amt gewählt. Im übrigen konstituiert sich der
Vorstand selbst.
14. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand befugt,
bis zur Ersatzwahl ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
15. Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse und Pflichten zu:
- Beschlussfassung in Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich
der GV oder anderen Organen übertragen sind.
- Geschäftsführung und allgemeine Überwachung der Vereinsinteressen.
- Vertretung des Feuerwehrverein Wollerau nach aussen.
- Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Feuerwehrverein Wollerau
führt der Präsident zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes. Im
verhinderungsfalle der Vizepräsident anstelle des Präsidenten mit einem
Vorstandsmitglied. Der Kassier hat Einzelunterschrift für Bank- und
Postscheck.
- Einberufung der Generalversammlung.
- Führung der Rechnung
- Der Vorstand kann in den Medien Stellung beziehen und publizistisch
tätig sein.
- Weitergehende Rechte und Pflichten des Vorstandes sind im
Pflichtenheft für den Vorstand des Feuerwehrvereins Wollerau geregelt
16. Rekurse und Beschwerden gegen Vorstandsentscheide sind an die GV zu
richten.
17. Die GV bestimmt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren
als Kontrollstelle, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die
Amtsperioden sind so anzuordnen, dass im Jahresturnus immer einer der
beiden Revisoren ausscheidet.
18. Die Kontrollstelle erstattet dem Vorstand und der GV Bericht. Die Rechnung
und die Rechnungsführung ist jährlich von der Kontrollstelle zu überprüfen.
Die Kontrollstelle ist berechtigt, jederzeit in die Rechnung und Buchführung
des Feuerwehrvereins Wollerau Einsicht zu nehmen.
19. Geben Rechnung oder Rechnungsführung zu Bedenken Anlass, ist
unverzüglich der Vorstand zu benachrichtigen.
Diverses - Art. VI
1. Als Mitglied des Feuerwehrvereins Wollerau hat jedermann die Pflicht, nach
Treu und Glauben gegenüber dem Verein zu handeln.
2. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist Pflicht.
3. Ständige oder befristet eingesetzte Kommissionen und Ausschüsse können
vom Vorstand oder der GV als Hilfsorgane für Sonderaufgaben bestellt
werden. Sie erstatten dem Vorstand regelmässig Bericht. Sie können durch
ihre Wahlinstanz aufgelöst werden.
4. Vereins- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Schlussbestimmungen - Art. VII
1. Die Auflösung des Feuerwehrverein Wollerau wird der Generalversammlung
beantragt, wenn die Mitgliederzahl unter zehn Personen sinkt.
2. Bei der Auflösung des Feuerwehrverein Wollerau wird das Vereinsvermögen
auf der Gemeinde Wollerau deponiert.
3. Soweit diese Statuten keine abweichende Bestimmungen enthalten so
gelten die Artikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
4. Die Statuten wurden in der vorliegenden neuen Fassung durch die
ordentliche Generalversammlung vom 12. Februar 1994 genehmigt und
treten sofort in Kraft.
Wollerau, 12. Februar 1994 Feuerwehrverein Wollerau
Präsident: Vizepräsident:
Jean-Marc Oertig Peter Senn