Feuerwehrverein Wollerau


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Reglement


Konzeptvorschlag des Feuerwehrverein Wollerau - Pflege des alten Feuerwehrmaterials

Gemeinderat Wollerau - Auszug aus dem Protokoll 386-10/4 vom 15. September 1997.



1. Zweck und Ziel

Die Gemeinde Wollerau und der Feuerwehrverein Wollerau bewahren und unterhalten in enger Zusammenarbeit den Schatz an historischen Feuerwehrgerätschaften der Schadenwehr Wollerau für die Nachwelt.

Das Ziel ist es, die Feuerwehrgerätschaften einem interessierten Publikum zugänglich zu machen und auszustellen.


2. Trägerschaft

Die Trägerschaft setzt sich aus der Gemeinde Wollerau und dem Feuerwehrverein Wollerau (Statutenänderung vom 25. Februar 1995; Bildung einer Trägerschaft mit dem erwähnten Zweck und Ziel) zusammen.

Der Gemeinderat Wollerau erlässt zu diesem Zweck einen Beschluss, worin die Schadenwehrkommission Wollerau beauftragt wird, ein Reglement zu erarbeiten. In diesem Reglement werden insbesondere die Besitzverhältnisse als auch die Verantwortungen und Kompetenzen klar geregelt.


3. Organisation

Das von der Gemeinde Wollerau zur Verfügung gestellte Feuerwehrmaterial bleibt immer in deren Eigentum. Im Falle einer Auflösung der Trägerschaft, wird das gemeindeeigene Material ohne Forderungen seitens des Feuerwehrvereines der Gemeinde zurückgegeben. Der Feuerwehrverein Wollerau pflegt und unterhält die übertragenen Gerätschaften. Zu diesem Zweck bildet er eine Arbeitsgruppe. Diese setzt sich aus Mitgliedern des Feuerwehrverein Wollerau und/oder privaten Helfern zusammen.

Die Arbeitsgruppe wird durch einen Materialchef geleitet, welcher alle zwei Jahre an der ordentlichen Generalversammlung des Feuerwehrverein Wollerau gewählt wird.


4. Pflichtenheft

Das Schadenwehrkommando Wollerau und der Feuerwehrverein Wollerau beantragen gemeinsam bei der Schadenwehrkommission Wollerau das erhaltenswerte Feuerwehrmaterial, welches der Arbeitsgruppe zur Pflege und zum Unterhalt übertragen werden soll.

Die Aufgabe der Arbeitsgruppe besteht in der Umsetzung und Einhaltung der Vorgaben des Reglements der Gemeinde Wollerau und des Feuerwehrverein Wollerau.

Der Materialchef ist das gewählte Bindeglied zum Feuerwehrverein Wollerau und koordiniert die Arbeiten der Arbeitsgruppe. Er führt ein Inventar des übertragenen Materials.

Die Kasse der Arbeitsgruppe ist durch den Kassier des Feuerwehrverein Wollerau separat zu führen. Diese ist zur ordentlichen Revision den Rechnungsprüfern des Feuerwehrverein Wollerau vorzulegen. An der ordentlichen Generalversammlung des Feuerwehrverein Wollerau wird über die Abnahme der Kasse befunden.

Der Materialchef des Feuerwehrverein Wollerau berichtet an der ordentlichen Generalversammlung des Feuerwehrverein Wollerau über den Stand der laufenden Arbeiten sowie über die entsprechenden Projekte der Arbeitsgruppe.

Der Feuerwehrverein Wollerau erstellt einen Monat nach Abschluss der ordentlichen Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht zu Handen der Schadenwehrkommission Wollerau. Dieser beinhaltet die Aktivitäten des vergangenen Jahres, die Inventurliste, die Kassa sowie die Absichten für das kommende Jahr und eventuelle Budgetanträge.

Es ist dem Feuerwehrverein Wollerau freigestellt, ähnliche schützenswerte Gerätschaften aus gemeindefremden Nachlässen zu erstehen und zu unterhalten um die Attraktivität zu verbessern.


5. Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch die Gemeinde Wollerau und den Feuerwehrverein Wollerau.

Der von der Gemeinde Wollerau vorangeschlagte und genehmigte Betrag wird der separat geführten Kasse der Arbeitsgruppe gutgeschrieben und darf ausschliesslich nur für deren Zweck verwendet werden.

Die Kasse soll nebst der Gemeinde Wollerau und dem Feuerwehrverein Wollerau auch durch andere Einnahmequellen (Sponsoring, Veranstaltungen, etc.) gespeist werden.

Der Feuerwehrverein Wollerau kann mit der Einreichung eines Budgetantrages zu Handen der Schadenwehrkommission Wollerau einen zweckgebundenen Betrag zur Speisung der Kasse beantragen.


6. Lokalitäten

Als ideale Lokalität zur Unterbringung des historischen Feuerwehrmaterials wird der gemeindeeigene Raum im Mehrzweckgebäude Richtung Hauptstrasse betrachtet. In der ca. 65m2 grossen Garage könnten alle Gerätschaften untergebracht werden. Diese Lokalität ist auch geeignet, das Material einem interessierten Publikum zugänglich zu machen.


7. Weiteres Vorgehen / Inkraftsetzung

Ist der Gemeinderat Wollerau grundsätzlich mit diesem Konzept einverstanden, so beauftragt er die Schadenwehrkommission Wollerau mit der Erarbeitung des Reglements. Der Feuerwehrverein Wollerau wird an seiner nächsten Generalversammlung (Februar 1998) über das Konzept befinden.

Bei Annahme tritt der Inhalt des Konzeptes mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Generalversammlungsbeschluss wird mittels Protokoll dem Gemeinderat mitgeteilt.



Der Gemeinderat zieht in Betracht:

Grundsätzlich wird das Vorhaben des Feuerwehrvereins begrüsst und mit Genugtuung festgestellt, dass die alten Gegenstände bis heute aufbewahrt und nicht veräussert wurden. Deshalb ist dem Anliegen des Feuerwehrvereins mit Wohlwollen zu begegnen, wie dies schon früher deklariert wurde.

Der vom Feuerwehrverein als geeignete Lokalität vorgesehene Raum im Mehrzweckgebäude Richtung Hauptstrasse kann bis auf weiteres für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

An den einmaligen Kosten, welche vom Feuerwehrverein auf  Fr. 10'000.-- veranschlagt werden, soll sich die Gemeinde zur Hälfte beteiligen. Ein entsprechender Posten wird dem Budget 1998 vorgemerkt. Im weiteren ist zur Kenntnis zu nehmen, dass der Feuerwehrverein versuchen wird, die wiederkehrenden Kosten selbsttragend zu gestalten. Sollte dies von Fall zu Fall nicht möglich sein, ist frühzeitig ein entsprechender Antrag für das Budget des folgenden Jahres einzureichen.



Der Gemeinderat beschliesst:

1. Das Konzept des Feuerwehrvereins zur Pflege des alten Feuerwehrmaterials wird begrüsst und hiermit das Einverständnis erklärt.

2. Auf Antrag des Feuerwehrvereins wird die Schadenwehrkommission mit der Erarbeitung eines entsprechenden Reglements beauftragt.

3. An den einmaligen Kosten für die Instandhaltung wird die Hälfte bis max. Fr. 5'000.-- zugesichert. Das Gemeindekassieramt wird mit der entsprechenden Budgetierung beauftragt.